Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1994Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Beteiligungen
§ 6. (1) Die Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Finanzierungsbereich erfüllt die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nur dann, wenn die neben einer Beteiligung im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. a bis d des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgte Geldveranlagung im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988 die Anschaffungskosten der jeweiligen Beteiligung nicht übersteigt.Paragraph 6, (1) Die Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Finanzierungsbereich erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nur dann, wenn die neben einer Beteiligung im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis d des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgte Geldveranlagung im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 die Anschaffungskosten der jeweiligen Beteiligung nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,§ 6b Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist zumindest 8 Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 eingegangen sein muß.Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Frist zumindest 8 Beteiligungen im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 eingegangen sein muß.
(3)Absatz 3,Eine Beteiligung kann das in § 6b Abs. 2 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Höchstausmaß vorübergehend überschreiten, wenn die Überschreitung auf Grund wirtschaftlicher Umstände (insbesondere Sanierung, Vermeidung einer Insolvenz) notwendig erscheint und die Rückführung auf das gesetzliche Höchstausmaß innerhalb von drei Jahren ab dem Wegfall dieser Umstände erfolgt. Dies gilt auch für ein vorübergehendes Überschreiten der in Abs. 1 genannten Grenze für eine neben einer Beteiligung erfolgende Geldveranlagung im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988.Eine Beteiligung kann das in Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Höchstausmaß vorübergehend überschreiten, wenn die Überschreitung auf Grund wirtschaftlicher Umstände (insbesondere Sanierung, Vermeidung einer Insolvenz) notwendig erscheint und die Rückführung auf das gesetzliche Höchstausmaß innerhalb von drei Jahren ab dem Wegfall dieser Umstände erfolgt. Dies gilt auch für ein vorübergehendes Überschreiten der in Absatz eins, genannten Grenze für eine neben einer Beteiligung erfolgende Geldveranlagung im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
Dokumentnummer
NOR12053619
Alte Dokumentnummer
N3199439027J