Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
27.03.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2Bezugszeitraum: Absatz 2
ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001)
(dok. Art. 1) Z 4, BGBl. II Nr. 129/2002 (dok. Artikel eins,) Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2002,
Text
Beteiligungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Finanzierungsbereich erfüllt die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nur dann, wenn die neben einer Beteiligung im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. a bis d des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgte Geldveranlagung im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988 die Anschaffungskosten der jeweiligen Beteiligung nicht übersteigt.Die Veranlagung des Eigenkapitals einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Finanzierungsbereich erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nur dann, wenn die neben einer Beteiligung im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis d des Körperschaftsteuergesetzes 1988 erfolgte Geldveranlagung im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 die Anschaffungskosten der jeweiligen Beteiligung nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Die Voraussetzung des § 6b Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich einer Beteiligung ist erfüllt, wenn das Beteiligungsausmaß spätestens nach Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr des Erwerbes höchstens 20% des Eigenkapitals (§ 2 Abs. 1) zum letzten Bilanzstichtag vor dem jeweiligen Beteiligungserwerb beträgt. § 6b Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist zumindest acht Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 eingegangen hat.Die Voraussetzung des Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich einer Beteiligung ist erfüllt, wenn das Beteiligungsausmaß spätestens nach Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr des Erwerbes höchstens 20% des Eigenkapitals (Paragraph 2, Absatz eins,) zum letzten Bilanzstichtag vor dem jeweiligen Beteiligungserwerb beträgt. Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Frist zumindest acht Beteiligungen im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz eins, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 eingegangen hat.
(3)Absatz 3,Eine Beteiligung kann das in § 6b Abs. 2 Z 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Höchstausmaß vorübergehend überschreiten, wenn die Überschreitung auf Grund wirtschaftlicher Umstände (insbesondere Sanierung, Vermeidung einer Insolvenz) notwendig erscheint und die Rückführung auf das gesetzliche Höchstausmaß innerhalb von drei Jahren ab dem Wegfall dieser Umstände erfolgt. Dies gilt auch für ein vorübergehendes Überschreiten der in Abs. 1 genannten Grenze für eine neben einer Beteiligung erfolgende Geldveranlagung im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988.Eine Beteiligung kann das in Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer 3, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Höchstausmaß vorübergehend überschreiten, wenn die Überschreitung auf Grund wirtschaftlicher Umstände (insbesondere Sanierung, Vermeidung einer Insolvenz) notwendig erscheint und die Rückführung auf das gesetzliche Höchstausmaß innerhalb von drei Jahren ab dem Wegfall dieser Umstände erfolgt. Dies gilt auch für ein vorübergehendes Überschreiten der in Absatz eins, genannten Grenze für eine neben einer Beteiligung erfolgende Geldveranlagung im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, des Körperschaftsteuergesetzes 1988.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR40029094