Rechtstracker.at

§ 8 MinStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 830.10.201930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 103/2019
§ 801.01.201129.10.2019 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 801.07.200731.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
§ 801.01.200530.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 180/2004
§ 801.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 801.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 801.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 801.05.199531.12.2000 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 801.01.199530.04.1995 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 630/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995danach: BGBl. Nr. 297/1995

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Begünstigung für Wärmeerzeugung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 2,58 S je Liter zu vergüten.
  2. Absatz 2,Begünstigte Anlagen sind stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen) und stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die Gesamtenergieanlage oder die Wärmepumpe genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Mißbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wieviel Gasöl jeweils verwendet wurde.
  3. Absatz 3,Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage vom Vergütungsberechtigten dem nach Absatz 4, zuständigen Zollamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Vergütungsberechtigt ist derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12053690

Alte Dokumentnummer

N3199440187J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/630/P8/NOR12053690