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§ 8 MinStG 2022

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 830.10.201930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 103/2019
§ 801.01.201129.10.2019 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 801.07.200731.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
§ 801.01.200530.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 180/2004
§ 801.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 801.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 801.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 801.05.199531.12.2000 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 801.01.199530.04.1995 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Begünstigte Anlagen zur Erzeugung von Wärme und, elektrischer Energie

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 2,94 S je Liter zu vergüten.
  2. Absatz 2,Begünstigte Anlagen sind
    1. Ziffer eins
      stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen),
    2. Ziffer 2
      stationäre Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dienen,
    3. Ziffer 3
      stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen,
    wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die genannten Anlagen genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Missbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wie viel Gasöl jeweils verwendet wurde.
  3. Absatz 3,Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage vom Vergütungsberechtigten dem nach Absatz 4, zuständigen Zollamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Vergütungsberechtigt ist derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40014007