Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Freischein, Inhalt
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Im Freischein sind anzugeben:
der Name (die Firma) und die Anschrift des zum Bezug Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
die Art des Mineralöls, das steuerfrei bezogen werden darf;
der Zweck, zu dem das Mineralöl verwendet werden darf;
der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl steuerfrei bezogen werden darf.
(2)Absatz 2,Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Freischeins sind amtliche Abschriften des Bewilligungsbescheides auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053695
Alte Dokumentnummer
N3199440192J