Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Freischein, Inhalt
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Im Freischein sind anzugeben:
der Name (die Firma) und die Anschrift des zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung Berechtigten (Inhaber des Verwendungsbetriebes);
die Bezeichnung und die Anschrift des Verwendungsbetriebes;
die Art des Mineralöls, das unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf;
der Zweck, zu dem das Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf;
der Zeitraum, innerhalb dessen Mineralöl unversteuert bezogen und steuerfrei verwendet werden darf.
(2)Absatz 2,Auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Freischeins sind amtliche Abschriften des Bewilligungsbescheides auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
NOR12055271
Alte Dokumentnummer
N3199657145J