Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Freischein, Ergänzung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Ein Inhaber eines Verwendungsbetriebes, der auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl zu einem begünstigten Zweck verwenden will, der im Freischein nicht angegeben ist, kann schriftlich beantragen, daß die im Freischein enthaltenen Angaben über den Verwendungszweck im Bescheid ergänzt oder erweitert werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag muß eine Beschreibung der beabsichtigten Verwendung des Mineralöls sowie die erforderlichen ergänzenden Angaben enthalten.
(3)Absatz 3,Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Mineralöls nach § 4 Abs. 1 Z 9 begünstigt ist und Umstände der im § 12 Abs. 3 bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die beabsichtigte Verwendung des Mineralöls nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, begünstigt ist und Umstände der im Paragraph 12, Absatz 3, bezeichneten Art nicht vorliegen. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, sind das Befundprotokoll und der Freischein entsprechend zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
NOR12053696
Alte Dokumentnummer
N3199440193J