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§ 15 MinStG 2022

Fassungen
ab 01.10.2017 — BGBl. I Nr. 117/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.10.2017 § → § BGBl. I Nr. 117/2016
§ 1515.12.201230.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 1501.09.199614.12.2012 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 1501.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2017BGBl. I Nr. 117/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Freischein, Verpflichtungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Lieferant darf Mineralöl nur dann unversteuert abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.
  2. Absatz 2,Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Art und die Menge des Mineralöls, den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ist das Mineralöl unmittelbar als Luftfahrtbetriebsstoff in Luftfahrzeuge abzugeben und zu verwenden.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, hat der Inhaber des Freischeins das Mineralöl unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.
  5. Absatz 5,Wird auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt eine bestimmungswidrige Verwendung vor. Dies gilt nicht für Mineralöl, das in einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen.

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40190043