Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Freischein, Verpflichtungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Lieferant darf Mineralöl nur steuerfrei abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.
(2)Absatz 2,Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Art und die Menge des Mineralöls, den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Soll Mineralöl im Anschluß an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Art. 82 oder 84 des Zollkodex (§ 34 Abs. 2) in einen Verwendungsbetrieb verbracht werden, hat der Anmelder (§ 30 Abs. 2) dies schriftlich beim Zollamt zu beantragen. Dem Antrag ist der Freischein beizufügen.Soll Mineralöl im Anschluß an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Artikel 82, oder 84 des Zollkodex (Paragraph 34, Absatz 2,) in einen Verwendungsbetrieb verbracht werden, hat der Anmelder (Paragraph 30, Absatz 2,) dies schriftlich beim Zollamt zu beantragen. Dem Antrag ist der Freischein beizufügen.
(4)Absatz 4,Der Inhaber des Freischeins hat das Mineralöl unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.
(5)Absatz 5,Wird auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt eine bestimmungswidrige Verwendung vor. Dies gilt nicht für Mineralöl, das in einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053697
Alte Dokumentnummer
N3199440194J