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§ 15 MinStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.10.2017 § → § BGBl. I Nr. 117/2016
§ 1515.12.201230.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 1501.09.199614.12.2012 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 1501.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 630/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996danach: BGBl. Nr. 427/1996

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Freischein, Verpflichtungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Lieferant darf Mineralöl nur steuerfrei abgeben, wenn im Zeitpunkt der Abgabe ein gültiger Freischein des Empfängers vorliegt.
  2. Absatz 2,Der Lieferant hat in seinen Aufzeichnungen die Art und die Menge des Mineralöls, den Tag der Abgabe, den Namen (Firma) und die Anschrift des Inhabers des Freischeins und die genaue Bezeichnung des Freischeins aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Soll Mineralöl im Anschluß an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Artikel 82, oder 84 des Zollkodex (Paragraph 34, Absatz 2,) in einen Verwendungsbetrieb verbracht werden, hat der Anmelder (Paragraph 30, Absatz 2,) dies schriftlich beim Zollamt zu beantragen. Dem Antrag ist der Freischein beizufügen.
  4. Absatz 4,Der Inhaber des Freischeins hat das Mineralöl unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. Es darf nur zu dem im Freischein genannten Zweck verwendet werden.
  5. Absatz 5,Wird auf Grund eines Freischeins bezogenes Mineralöl zu einem im Freischein nicht angegebenen Zweck verwendet, liegt eine bestimmungswidrige Verwendung vor. Dies gilt nicht für Mineralöl, das in einem Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird, die mit einem begünstigten Verwendungszweck zusammenhängen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12053697

Alte Dokumentnummer

N3199440194J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/630/P15/NOR12053697