Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
7. Steueraussetzungsverfahren
Begriff
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Mineralölsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl, das
sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet odersich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befindet oder
nach §§ 30, 31 und 37 befördert wird.nach Paragraphen 30, 31 und 37 befördert wird.
(2)Absatz 2,Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit diesen eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit diesen eine Bewilligung nach Paragraph 27, oder Paragraph 29, erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
NOR12053707
Alte Dokumentnummer
N3199440204J