Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 64l.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 64 l,
Text
7. Steueraussetzungsverfahren
Begriff
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Mineralölsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl, das
sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet odersich in einem Steuerlager (Absatz 2,) befindet oder
nach §§ 29a, 30, 31 und 37 befördert wird.nach Paragraphen 29 a, 30, 31 und 37 befördert wird.
(2)Absatz 2,Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, den Empfang oder den Versand von Mineralöl erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach Paragraph 27, oder Paragraph 29, für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, den Empfang oder den Versand von Mineralöl erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
(3)Absatz 3,Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
NOR40115204