Rechtstracker.at

§ 46 MinStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 4601.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 4631.12.200930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 4601.06.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 122/2008
§ 4601.05.200431.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 4620.12.200330.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 4601.01.200119.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 4601.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 630/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen

Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. Litera a
      in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
    2. Litera b
      unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
  2. Absatz 2,Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Litera a, wird nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3,) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist. Im Falle der Ausfuhr ist der Austritt über die Zollgrenze nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
  4. Absatz 4,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Mineralöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
  5. Absatz 5,Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.

Schlagworte

Arbeitsgerät, Kühlanlage, Erstattungsantrag, Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12053728

Alte Dokumentnummer

N3199440225J