Rechtstracker.at

§ 46 MinStG 2022

Fassungen
01.05.2004 bis 31.05.2009 — BGBl. I Nr. 124/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 4601.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 4631.12.200930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 4601.06.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 122/2008
§ 4601.05.200431.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 4620.12.200330.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 4601.01.200119.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 4601.01.199531.12.2000 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 124/2003

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009danach: BGBl. I Nr. 122/2008

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen

Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. Litera a
      in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind oder
    2. Litera b
      unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden sind.
  2. Absatz 2,Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 44, oder Paragraph 45, eingehalten, die Verbringung dem im Absatz 5, genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Absatz 3,) in den Fällen des Absatz eins, Litera a, eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Absatz eins, Litera b, einen Nachweis des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen Mineralöl nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 37, dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Mineralöls aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Litera b, gewährt wird.
  3. Absatz 3,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Mineralöl in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
  4. Absatz 4,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Mineralöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.
  5. Absatz 5,Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, dem Zollamt Innsbruck.

Schlagworte

Arbeitsgerät, Kühlanlage, Erstattungsantrag, Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40047795