Rechtstracker.at

§ 64 MinStG 2022

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2021 — BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute01.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 82/2026
§ 6401.12.202631.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 12/2026
§ 6401.10.202630.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 82/2026
§ 6401.04.202630.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 12/2026
§ 6401.01.199531.12.2021 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 630/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft 1). Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist. Paragraph 21, Absatz 2, findet keine Anwendung auf Waren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im freien Verkehr befunden haben.
  2. Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Für Mineralöl, das sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, gilt die Steuer als ausgesetzt.
  4. Absatz 4,Herstellungsbetriebe im Sinne des Paragraph 16 und Freilager im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, des Mineralölsteuergesetzes 1981 gelten bis zum Ablauf eines Jahres nach dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1981, die Freischeine, nicht aber deren Ausstellung betreffen, sind bis zum Ablauf der Freischeine und bis zur Verwendung des auf Freischein bezogenen Mineralöls sinngemäß anwendbar.
  6. Absatz 6,Für Betriebe, die mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Kraftstoffbetrieben oder Heizstoffbetrieben werden, ist binnen eines Monats eine Betriebsanzeige gemäß Paragraph 19, Absatz 3, zu erstatten.
  7. Absatz 7,Für Kraftstoffe oder Heizstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus einem Kraftstoffbetrieb oder Heizstoffbetrieb abgegeben wurden, entsteht nach diesem Bundesgesetz keine Steuerschuld.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.

______________________________________

1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12053746

Alte Dokumentnummer

N3199440243J