Rechtstracker.at

§ 64 MinStG 2022

Fassungen
01.12.2026 bis 31.12.2026 — BGBl. I Nr. 12/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute01.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 82/2026
§ 6401.12.202631.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 12/2026
§ 6401.10.202630.11.2026 § → § BGBl. I Nr. 82/2026
§ 6401.04.202630.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 12/2026
§ 6401.01.199531.12.2021 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.12.2026BGBl. I Nr. 12/2026

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 63, Absatz 11 und 12

Text

15. Temporärer Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß Paragraph 5 a, a, Preisgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1992,, für das betreffende Kalendermonat erlassen hat, hat der Bundesminister für Finanzen die Steuersätze für
    1. Litera a
      Benzin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a
    2. Litera b
      Gasöl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a
    für dieses Kalendermonat im Ausmaß der durch den Bundesminister für Finanzen für das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Feststellungsmonat) festgestellten Mehreinnahmen an Umsatzsteuer, die durch Preissteigerungen dieser Treibstoffe im Feststellungsmonat gegenüber den Preisen zum Referenzzeitpunkt (Absatz 2,) entstanden sind, im Verordnungswege ermäßigen. Dabei sind die aus dieser Ermäßigung resultierenden Mindereinnahmen an Umsatzsteuer gegenzurechnen.
  2. Absatz 2,Der Referenzzeitpunkt ist der 27. Februar 2026. Für die Ermittlung der Preise ist auf die das jeweilige Kalendermonat betreffenden Werte im von der Europäischen Kommission auf der Website der Generaldirektion Energie, Klimawandel, Umwelt veröffentlichten „Weekly Oil Bulletin“ abzustellen. Für den Referenzzeitpunkt sind die letztmalig davor veröffentlichten Werte heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Verordnungen gemäß Absatz eins, sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, und 2 ist die Ermäßigung bei erstmaliger Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, mit jeweils 50 Euro je 1 000 l Benzin gemäß Absatz eins, Litera a und je 1 000 l Gasöl gemäß Absatz eins, Litera b, festzulegen. Soweit die budgetären Kosten dieser besonderen Ermäßigung der Steuersätze das Ausmaß der Mehreinnahmen an Umsatzsteuer gemäß Absatz eins, übersteigen, ist die Differenz auf Ermäßigungen in den Folgemonaten bis 31. Dezember 2026 zu gleichen Teilen in Abzug zu bringen.

    Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 30.11.2026 außer Kraft getreten)

Im RIS seit

01.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40280882

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/630/P64/NOR40280882