Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 38Paragraph 38
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Nichtanwendung von
Rechtsvorschriften, Vollzug
(1)Absatz eins,1. Teil I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht.1. Teil römisch eins in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994, ist auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht.
2. § 22 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen werden. 2. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994, ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,Rechtsvorgänge gemäß § 2 betreffend Kommandit-Erwerbsgesellschaften sind von der Gesellschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn der den Rechtsvorgang betreffende Vertrag der Gebühr gemäß § 33 TP 16 GebG 1957 in der vor dem 1. Jänner 1995 geltenden Fassung unterlegen ist.Rechtsvorgänge gemäß Paragraph 2, betreffend Kommandit-Erwerbsgesellschaften sind von der Gesellschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn der den Rechtsvorgang betreffende Vertrag der Gebühr gemäß Paragraph 33, TP 16 GebG 1957 in der vor dem 1. Jänner 1995 geltenden Fassung unterlegen ist.
(3)Absatz 3,Der Erste Teil und der Vierte Teil, soweit sich dieser auf die Gesellschaftsteuer bezieht, der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S. 839, sind auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht, nicht mehr anzuwenden.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Schlagworte
RMBl. S. 839/1934
Dokumentnummer
NOR12053761
alte Dokumentnummer
N3199440362J