Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 38Paragraph 38
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Nichtanwendung von
Rechtsvorschriften, Vollzug
(1)Absatz eins,1. Teil I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist mit Ausnahme des § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz und der Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet'' im § 4 Abs. 3 Z 2 auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht; § 2 Z 5 zweiter Satz und Z 6 zweiter Satz sowie die Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet'' im § 4 Abs. 3 Z 2 sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) entsteht.1. Teil römisch eins in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994, ist mit Ausnahme des Paragraph 2, Ziffer 5, zweiter Satz und Ziffer 6, zweiter Satz und der Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet'' im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht; Paragraph 2, Ziffer 5, zweiter Satz und Ziffer 6, zweiter Satz sowie die Wortfolge „und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet'' im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, sind auf alle Rechtsvorgänge anzuwenden, für welche die Steuerschuld ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union *1) entsteht.
2. § 22 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 629/1994 ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen werden. 2. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994, ist auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,Rechtsvorgänge gemäß § 2 betreffend Kommandit-Erwerbsgesellschaften sind von der Gesellschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn der den Rechtsvorgang betreffende Vertrag der Gebühr gemäß § 33 TP 16 GebG 1957 in der vor dem 1. Jänner 1995 geltenden Fassung unterlegen ist.Rechtsvorgänge gemäß Paragraph 2, betreffend Kommandit-Erwerbsgesellschaften sind von der Gesellschaftsteuerpflicht ausgenommen, wenn der den Rechtsvorgang betreffende Vertrag der Gebühr gemäß Paragraph 33, TP 16 GebG 1957 in der vor dem 1. Jänner 1995 geltenden Fassung unterlegen ist.
(3)Absatz 3,Der Erste Teil und der Vierte Teil, soweit sich dieser auf die Gesellschaftsteuer bezieht, der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S. 839, sind auf Rechtsvorgänge, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht, nicht mehr anzuwenden.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Schlagworte
RMBl. S. 839/1934
Dokumentnummer
NOR12054300
alte Dokumentnummer
N3199545042J