Kurztitel
Straßenbenützungsabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1994Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995 (§ 11 Abs. 1)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995 (Paragraph 11, Absatz eins,)
Text
Berechnungszeiträume, Abgabensätze und Zusatzabgabe
§ 3. (1) Die Abgabe kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für eine aus einem bestimmten Kraftfahrzeug und einem Anhänger bestehende Fahrzeugkombination für einzelne Kalendertage, für eine Kalenderwoche, einen Kalendermonat oder ein Kalenderjahr entrichtet werden.Paragraph 3, (1) Die Abgabe kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für eine aus einem bestimmten Kraftfahrzeug und einem Anhänger bestehende Fahrzeugkombination für einzelne Kalendertage, für eine Kalenderwoche, einen Kalendermonat oder ein Kalenderjahr entrichtet werden.
(2) Die Abgabe beträgt im Jahr 1995
1. für einen Kalendertag .............................. 240 S;
2. für eine Kalenderwoche ............................. 1 200 S;
3. für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder
eine Fahrzeugkombination mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht
a) von weniger als 18 Tonnen ....................... 2 400 S,
b) ab 18 Tonnen .................................... 4 800 S;
für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Ziffer 3,
(3)Absatz 3,Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt 180 S.Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt 180 S.
(4)Absatz 4,Bei Sattelzugfahrzeugen ist das um die Sattellast verminderte höchste zulässige Gesamtgewicht maßgebend.