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§ 3 StraBAG

Fassungen
20.08.1994 bis 21.12.1995 — BGBl. Nr. 629/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 144/2001 · aufgehoben
§ 327.06.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 59/2001
§ 312.01.200026.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 4/2000
§ 331.12.199611.01.2000 § → § BGBl. Nr. 798/1996
§ 322.12.199530.12.1996 § → § BGBl. Nr. 831/1995
§ 320.08.199421.12.1995 BGBl. Nr. 629/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbenützungsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.08.1994BGBl. Nr. 629/1994

Außerkrafttretensdatum

21.12.1995danach: BGBl. Nr. 831/1995

Abkürzung

StraBAG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995 (Paragraph 11, Absatz eins,)

Text

Berechnungszeiträume, Abgabensätze und Zusatzabgabe

Paragraph 3, (1) Die Abgabe kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für eine aus einem bestimmten Kraftfahrzeug und einem Anhänger bestehende Fahrzeugkombination für einzelne Kalendertage, für eine Kalenderwoche, einen Kalendermonat oder ein Kalenderjahr entrichtet werden.

  (2) Die Abgabe beträgt im Jahr 1995

  1. für einen Kalendertag ..............................    240 S;

  2. für eine Kalenderwoche .............................  1 200 S;

  3. für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder

     eine Fahrzeugkombination mit einem höchsten

     zulässigen Gesamtgewicht

     a) von weniger als 18 Tonnen .......................  2 400 S,

     b) ab 18 Tonnen ....................................  4 800 S;

  1. Ziffer 4
    für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Ziffer 3,
  1. Absatz 3,Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt 180 S.
  2. Absatz 4,Bei Sattelzugfahrzeugen ist das um die Sattellast verminderte höchste zulässige Gesamtgewicht maßgebend.

Gesetzesnummer

10004909

Dokumentnummer

NOR12053766

Alte Dokumentnummer

N3199440368J