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§ 3 StraBAG

Fassungen
31.12.1996 bis 11.01.2000 — BGBl. Nr. 798/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 144/2001 · aufgehoben
§ 327.06.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 59/2001
§ 312.01.200026.06.2001 § → § BGBl. I Nr. 4/2000
§ 331.12.199611.01.2000 § → § BGBl. Nr. 798/1996
§ 322.12.199530.12.1996 § → § BGBl. Nr. 831/1995
§ 320.08.199421.12.1995 BGBl. Nr. 629/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbenützungsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 798/1996

Außerkrafttretensdatum

11.01.2000danach: BGBl. I Nr. 4/2000

Abkürzung

StraBAG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Berechnungszeiträume, Abgabensätze und Zusatzabgabe

Paragraph 3, (1) Die Abgabe kann für ein bestimmtes Kraftfahrzeug oder für eine aus einem bestimmten Kraftfahrzeug und einem Anhänger bestehende Fahrzeugkombination für einzelne Kalendertage, für eine Kalenderwoche, einen Kalendermonat oder ein Kalenderjahr entrichtet werden.

  (2) Die Abgabe beträgt im Jahr 1995

  1. für einen Kalendertag ..............................    240 S;

  2. für eine Kalenderwoche .............................  1 200 S;

  3. für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder

     eine Fahrzeugkombination mit einem höchsten

     zulässigen Gesamtgewicht

     a) von weniger als 18 Tonnen .......................  2 400 S,

     b) ab 18 Tonnen ....................................  4 800 S;

  4. für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß

     Z 3.

  (2a) Die Abgabe beträgt im Jahr 1996

  1. für einen Kalendertag .................................   158 S;

  2. für eine Kalenderwoche ................................   800 S;

  3. für einen Kalendermonat für ein Kraftfahrzeug oder eine

     Fahrzeugkombination mit einem höchsten zulässigen

     Gesamtgewicht

     a) von weniger als 18 Tonnen .......................... 1 600 S,

     b) ab 18 Tonnen ....................................... 3 200 S;

  4. für ein Kalenderjahr das Zehnfache der Abgabe gemäß Z 3.

  (2b) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 1997

  1. für einen Kalendertag ............................      80 S;

  2. für eine Kalenderwoche ...........................     440 S;

  3. für einen Kalendermonat ..........................   1 670 S;

  4. für ein Kalenderjahr .............................  16 700 S.

  1. Absatz 3,Bei Entrichtung der Abgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 oder gemäß Absatz 2 a, Ziffer 3, oder 4 hat der Abgabenschuldner für die Benützung von Straßen mit einer Fahrzeugkombination, die in eine höhere Bemessungsgrundlage fällt als die, für welche die Abgabe berechnet wurde, eine tageweise Zusatzabgabe zu entrichten. Die Zusatzabgabe beträgt im Jahr 1995 180 S, im Jahr 1996 120 S.
  2. Absatz 4,Bei Sattelzugfahrzeugen ist das um die Sattellast verminderte höchste zulässige Gesamtgewicht maßgebend.

Gesetzesnummer

10004909

Dokumentnummer

NOR12055789

Alte Dokumentnummer

N3199660626J