Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbenützungsabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 629/1994Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995 (§ 11 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 21/1995)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995 (Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,)
Text
Sonderbestimmungen für Kraftfahrzeuge, die außerhalb Österreichs in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen wurden
§ 7. (1) Bei in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs zugelassenen Kraftfahrzeug unterliegt nur die Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen im Sinne der Verzeichnisse 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 und des Felbertauerntunnels der Straßenbenützungsabgabe.Paragraph 7, (1) Bei in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs zugelassenen Kraftfahrzeug unterliegt nur die Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen im Sinne der Verzeichnisse 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 und des Felbertauerntunnels der Straßenbenützungsabgabe.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht bei Fahrzeugkombinationen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen, wenn der Anhänger in einem inländischen oder außerhalb der Europäischen Union in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurde.Absatz eins, gilt nicht bei Fahrzeugkombinationen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen, wenn der Anhänger in einem inländischen oder außerhalb der Europäischen Union in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurde.
(3)Absatz 3,Die Abgabensätze des § 3 ermäßigen sich bis zum 31. Dezember 1996 für abgabepflichtige Straßenbenützungen mit Kraftfahrzeugen, die in Irland oder Portugal zum Verkehr zugelassen wurden, und bis zum 31. Dezember 1997 mit Kraftfahrzeugen, die in Griechenland zum Verkehr zugelassen wurden, um 50%.Die Abgabensätze des Paragraph 3, ermäßigen sich bis zum 31. Dezember 1996 für abgabepflichtige Straßenbenützungen mit Kraftfahrzeugen, die in Irland oder Portugal zum Verkehr zugelassen wurden, und bis zum 31. Dezember 1997 mit Kraftfahrzeugen, die in Griechenland zum Verkehr zugelassen wurden, um 50%.
Dokumentnummer
NOR12053770
Alte Dokumentnummer
N3199440372J