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§ 8 StraBAG

Fassungen
20.08.1994 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 629/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 820.08.199431.12.2003 BGBl. Nr. 629/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbenützungsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.08.1994BGBl. Nr. 629/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

StraBAG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Außerkrafttreten siehe Paragraph 11, Absatz 7, in Verbindung mit der

Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2003,.

Text

Zuständigkeit zur Erhebung

Paragraph 8, (1) Für die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, und von diesen gezogenen Anhängern, ist das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt beziehungsweise das Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Sitz hat, in den Fällen des Paragraph 55, Absatz 4, BAO das für die Erhebung der Abgabe vom Einkommen der natürlichen Person zuständige Finanzamt die Steuer zu erheben.

  1. Absatz 2,Für die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge, die in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, und von diesen gezogenen Anhängern ist das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Gesetzesnummer

10004909

Dokumentnummer

NOR12053771

Alte Dokumentnummer

N3199440373J