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§ 7 StraBAG

Fassungen
20.08.1994 bis 11.01.2000 — BGBl. Nr. 629/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 712.01.200031.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 4/2000 · aufgehoben
§ 720.08.199411.01.2000 BGBl. Nr. 629/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbenützungsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.08.1994BGBl. Nr. 629/1994

Außerkrafttretensdatum

11.01.2000danach: BGBl. I Nr. 4/2000

Abkürzung

StraBAG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995 (Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1995,)

Text

Sonderbestimmungen für Kraftfahrzeuge, die außerhalb Österreichs in

einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen wurden

Paragraph 7, (1) Bei in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs zugelassenen Kraftfahrzeug unterliegt nur die Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen im Sinne der Verzeichnisse 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 und des Felbertauerntunnels der Straßenbenützungsabgabe.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht bei Fahrzeugkombinationen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 12 Tonnen, wenn der Anhänger in einem inländischen oder außerhalb der Europäischen Union in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurde.
  2. Absatz 3,Die Abgabensätze des Paragraph 3, ermäßigen sich bis zum 31. Dezember 1996 für abgabepflichtige Straßenbenützungen mit Kraftfahrzeugen, die in Irland oder Portugal zum Verkehr zugelassen wurden, und bis zum 31. Dezember 1997 mit Kraftfahrzeugen, die in Griechenland zum Verkehr zugelassen wurden, um 50%.

Gesetzesnummer

10004909

Dokumentnummer

NOR12053770

Alte Dokumentnummer

N3199440372J