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§ 1 EG-VAHG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 658/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.07.200231.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011
§ 101.01.199530.06.2002 BGBl. Nr. 658/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 658/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

EG-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind und

  1. Ziffer eins
    Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Mineralöl,
  2. Ziffer 2
    Umsatzsteuern,
  3. Ziffer 3
    Kosten und Zinsen, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der vorbezeichneten Abgabenansprüche stehen,
betreffen und die nicht als Eingangsabgaben zu erheben sind.
  1. Absatz 2,Amtshilfe zur Vollstreckung der in Absatz eins, genannten Abgaben und Nebenansprüche wird nur geleistet nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder der Richtlinie Nr. 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen, Amtsblatt EG Nummer L 73 Seite 18, in der jeweils geltenden Fassung (Beitreibungsrichtlinie).
  2. Absatz 3,Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.

Gesetzesnummer

10004911

Dokumentnummer

NOR12053786

Alte Dokumentnummer

N3199440391J