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§ 1 EG-VAHG

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.07.200231.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011
§ 101.01.199530.06.2002 BGBl. Nr. 658/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011

Abkürzung

EG-VAHG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind und
    1. Ziffer eins
      Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Mineralöl,
    2. Ziffer 2
      Umsatzsteuern,
    3. Ziffer 3
      Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,
    4. Ziffer 4
      Versicherungssteuern sowie
    5. Ziffer 5
      Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen sowie Kosten im Zusammenhang mit den unter den Ziffer eins bis 4 bezeichneten Abgabenansprüchen, mit Ausnahme von Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter,
    betreffen und die nicht als Eingangsabgaben zu erheben sind.
  2. Absatz 2,Amtshilfe zur Vollstreckung der in Absatz eins, genannten Abgaben und Nebenansprüche wird nur geleistet nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73, S 18, in der jeweils geltenden Fassung (Beitreibungsrichtlinie).
  3. Absatz 3,Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011

Gesetzesnummer

10004911

Dokumentnummer

NOR40034634