Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Text
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Die Mitteilung nach Artikel 221 Abs. 1 ZK gilt als Abgabenbescheid.Die Mitteilung nach Artikel 221 Absatz eins, ZK gilt als Abgabenbescheid.
(2)Absatz 2,Die Verjährungsfrist beträgt bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld. Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens die Abgabenschuld binnen drei Jahren ab ihrem Entstehen nicht oder nicht genau ermitteln können. Die Verjährungsfrist bei anderen Geldleistungen bestimmt sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Einfuhrabgabe
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
NOR12053878
Alte Dokumentnummer
N3199440485J