Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Text
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Die Mitteilung nach Artikel 221 Abs. 1 ZK gilt als Abgabenbescheid.Die Mitteilung nach Artikel 221 Absatz eins, ZK gilt als Abgabenbescheid.
(2)Absatz 2,Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Einfuhrabgabe
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR40018985