Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1994Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10
Text
§ 3. (1) Für eine Datenübermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Vermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Die Anmeldung hat bis 30. November für die Vermittlung der Daten der Lohnzettel des laufenden Jahres zu erfolgen und gilt für die Folgejahre bis zum Widerruf.Paragraph 3, (1) Für eine Datenübermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Vermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Die Anmeldung hat bis 30. November für die Vermittlung der Daten der Lohnzettel des laufenden Jahres zu erfolgen und gilt für die Folgejahre bis zum Widerruf.
(2)Absatz 2,Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten sämtlicher vom angemeldeten Arbeitgeber auszustellenden Lohnzettel mittels Datenleitung zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12054085
Alte Dokumentnummer
N3199441630J