Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/1997Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
14.02.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/1997
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 3. (1) Für eine Datenübermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Die Anmeldung hat vor der ersten Übermittlung der Daten der Lohnzettel zu erfolgen und gilt für die Folgejahre bis zum Widerruf. Die schriftliche Bestätigung der Übermittlungsstelle über die Anmeldung muß vor der ersten Übermittlung vorliegen.Paragraph 3, (1) Für eine Datenübermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Die Anmeldung hat vor der ersten Übermittlung der Daten der Lohnzettel zu erfolgen und gilt für die Folgejahre bis zum Widerruf. Die schriftliche Bestätigung der Übermittlungsstelle über die Anmeldung muß vor der ersten Übermittlung vorliegen.
(2)Absatz 2,Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten sämtlicher vom angemeldeten Arbeitgeber auszustellenden Lohnzettel mittels Datenleitung zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12054878
Alte Dokumentnummer
N3199653525J