Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
14.02.1996 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 314.02.199631.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/1997
§ 315.10.199413.02.1996 BGBl. Nr. 824/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.02.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/1997

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 3, (1) Für eine Datenübermittlung im Sinne dieser Verordnung ist eine Anmeldung bei der Übermittlungsstelle nach dem amtlichen Vordruck erforderlich. Die Anmeldung hat vor der ersten Übermittlung der Daten der Lohnzettel zu erfolgen und gilt für die Folgejahre bis zum Widerruf. Die schriftliche Bestätigung der Übermittlungsstelle über die Anmeldung muß vor der ersten Übermittlung vorliegen.

  1. Absatz 2,Nach erfolgter Anmeldung zur Teilnahme am Übermittlungsverfahren sind die Daten sämtlicher vom angemeldeten Arbeitgeber auszustellenden Lohnzettel mittels Datenleitung zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10004916

Dokumentnummer

NOR12054878

Alte Dokumentnummer

N3199653525J