Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 824/1994Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 10Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10
Text
§ 8. (1) Die Übermittlung hat jeweils für die Daten der Lohnzettel des Vorjahres in der Zeit vom 2. Jänner bis 31. Jänner zu erfolgen. Vom 1. Februar bis 31. Dezember können Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen hinsichtlich der Daten der Lohnzettel des Vorjahres sowie im Falle einer Betriebsaufgabe, einer Betriebsveräußerung oder einer Liquidation die Daten der Lohnzettel des laufenden Jahres übermittelt werden.Paragraph 8, (1) Die Übermittlung hat jeweils für die Daten der Lohnzettel des Vorjahres in der Zeit vom 2. Jänner bis 31. Jänner zu erfolgen. Vom 1. Februar bis 31. Dezember können Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen hinsichtlich der Daten der Lohnzettel des Vorjahres sowie im Falle einer Betriebsaufgabe, einer Betriebsveräußerung oder einer Liquidation die Daten der Lohnzettel des laufenden Jahres übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Sobald die Daten durch die Übermittlungsstelle als nicht fehlerhaft erkannt wurden, ist die Übermittlung abgeschlossen.
Dokumentnummer
NOR12054090
Alte Dokumentnummer
N3199441635J