Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
15.10.1994 bis 13.02.1996 — BGBl. Nr. 824/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 814.02.199631.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/1997
§ 815.10.199413.02.1996 BGBl. Nr. 824/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.10.1994BGBl. Nr. 824/1994

Außerkrafttretensdatum

13.02.1996

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10

Text

Paragraph 8, (1) Die Übermittlung hat jeweils für die Daten der Lohnzettel des Vorjahres in der Zeit vom 2. Jänner bis 31. Jänner zu erfolgen. Vom 1. Februar bis 31. Dezember können Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen hinsichtlich der Daten der Lohnzettel des Vorjahres sowie im Falle einer Betriebsaufgabe, einer Betriebsveräußerung oder einer Liquidation die Daten der Lohnzettel des laufenden Jahres übermittelt werden.

  1. Absatz 2,Sobald die Daten durch die Übermittlungsstelle als nicht fehlerhaft erkannt wurden, ist die Übermittlung abgeschlossen.

Gesetzesnummer

10004916

Dokumentnummer

NOR12054090

Alte Dokumentnummer

N3199441635J