Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
14.02.1996 bis 31.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 814.02.199631.12.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/1997
§ 815.10.199413.02.1996 BGBl. Nr. 824/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Automationsunterstützte Übermittlung von Daten der Lohnzettel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.02.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. II Nr. 9/1997

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 8, (1) Die Übermittlung hat jeweils für die Daten der Lohnzettel des Vorjahres bis zum letzten Tag des Monats Februar zu erfolgen. Bis 31. Dezember können Ergänzungen, Änderungen und Korrekturen hinsichtlich der Daten der Lohnzettel des Vorjahres sowie im Falle einer Betriebsaufgabe, einer Betriebsveräußerung oder einer Liquidation die Daten der Lohnzettel des laufenden Jahres übermittelt werden.

  1. Absatz 2,Sobald die Daten durch die Übermittlungsstelle als nicht fehlerhaft erkannt wurden, ist die Übermittlung abgeschlossen.

Gesetzesnummer

10004916

Dokumentnummer

NOR12054879

Alte Dokumentnummer

N3199653526J