Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1104/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994,
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).Nr. 659 aus 1994,, in Kraft vergleiche Paragraph 24,).
Text
§ 2. Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten aus europäischen Drittstaaten und Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, obliegenden Kontrollen sind durch die im § 1 genannten Zollämter, und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusätzlich durch das Zollamt Gmünd, ausgenommen das Zollamt Flughafen Wien und hinsichtlich der Zollämter Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg, jeweils deren Zweigstelle Flughafen, vorzunehmen. Paragraph 2, Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten aus europäischen Drittstaaten und Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, obliegenden Kontrollen sind durch die im Paragraph eins, genannten Zollämter, und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusätzlich durch das Zollamt Gmünd, ausgenommen das Zollamt Flughafen Wien und hinsichtlich der Zollämter Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg, jeweils deren Zweigstelle Flughafen, vorzunehmen.