Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1104/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, und Schnittblumen obliegenden Kontrollen sind durch die im § 1 genannten Zollämter und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusätzlich durch das Zollamt Gmünd vorzunehmen. Paragraph 2, Die dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anläßlich der Einfuhr oder Durchfuhr von Früchten, Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln, und Schnittblumen obliegenden Kontrollen sind durch die im Paragraph eins, genannten Zollämter und im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zusätzlich durch das Zollamt Gmünd vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12054570
Alte Dokumentnummer
N3199550184J