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§ 12 ZollR-DV

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 1104/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.09.200130.04.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2004
§ 1201.01.199831.08.2001 § → § BGBl. II Nr. 6/1998
§ 1201.01.199531.12.1997 BGBl. Nr. 1104/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 1104/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. II Nr. 6/1998

Abkürzung

ZollR-DV

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.

Nr. 659 aus 1994,, in Kraft vergleiche Paragraph 24,).

Text

Paragraph 12, (1) In einer Anmeldung gestellte Anträge nach Paragraph 10, Nr. 1 sind bei Abfertigungen am Amtsplatz von der Zollstelle am Tag der Annahme der Anmeldung und der Überlassung der Ware oder spätestens bis 8 Uhr des der Annahme und Überlassung folgenden Arbeitstages mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes sind die Anträge vom Antragsteller und auf seine Kosten unmittelbar nach der Fertigung der Anmeldung durch das Zollorgan mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.
  2. Absatz 3,In einer Meldung (Paragraph 10, Nr. 2 oder Paragraph 13,) gestellte Anträge sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung bzw. zum Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung - in Ausnahmefällen bis 8 Uhr des Folgetages - mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln. Eine Übermittlung der Anträge hat zu unterbleiben, wenn kundgemacht ist, daß das Kontingent erschöpft oder die Anwendung des Plafondzollsatzes beendet ist.

Gesetzesnummer

10004927

Dokumentnummer

NOR12054164

Alte Dokumentnummer

N3199443585J