Rechtstracker.at

§ 12 ZollR-DV

Fassungen
01.09.2001 bis 30.04.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.09.200130.04.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2004
§ 1201.01.199831.08.2001 § → § BGBl. II Nr. 6/1998
§ 1201.01.199531.12.1997 BGBl. Nr. 1104/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2004

Abkürzung

ZollR-DV

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 12, (1) In einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach Paragraph 10, Nrn. 1 und 3 - ausgenommen Zollplafondanträge in automatisierten Zollanmeldungen im Normalverfahren - sind bei Abfertigungen am Amtsplatz von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware oder spätestens bis 8 Uhr des der Annahme und Überlassung folgenden Arbeitstages mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Bei Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes sind die Anträge vom Antragsteller und auf seine Kosten unmittelbar nach der Fertigung der Zollanmeldungen durch das Zollorgan mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.
  2. Absatz 3,In einer Meldung (Paragraph 10, Nr. 2 oder Paragraph 13,) gestellte Anträge - ausgenommen Zollplafondanträge in Anmeldungen im Informatikverfahren - sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung - in Ausnahmefällen bis 8 Uhr des Folgetages - bzw. zum Zeitpunkt der Abgabe der ergänzenden Anmeldung mittels Fernkopie an das Zollamt Suben zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10004927

Dokumentnummer

NOR40021609