Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1104/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).Nr. 659 aus 1994,, in Kraft vergleiche Paragraph 24,).
Text
§ 15. Die vollständige oder anteilige Zuteilung der Kontingente erfolgt durch die Kommission, wobei alle an einem Kalendertag gestellten Anträge als gleichzeitig gestellt gelten. Für den Jahresbeginn kann von der Kommission eine abweichende Regelung dahingehend getroffen werden, daß die Anträge von mehreren Tagen als gleichzeitig gestellt gelten. Paragraph 15, Die vollständige oder anteilige Zuteilung der Kontingente erfolgt durch die Kommission, wobei alle an einem Kalendertag gestellten Anträge als gleichzeitig gestellt gelten. Für den Jahresbeginn kann von der Kommission eine abweichende Regelung dahingehend getroffen werden, daß die Anträge von mehreren Tagen als gleichzeitig gestellt gelten.
Dokumentnummer
NOR12054167
Alte Dokumentnummer
N3199443588J