Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1104/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15. Bei Zollkontingenten ist, soweit die Abgaben nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben werden, bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz anzuwenden und eine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 190 Abs. 1 ZK zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe der Differenz zwischen den Abgaben, berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den Abgaben, berechnet nach dem nächstgünstigeren Zollsatz, der außerhalb des Kontingents vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen erfüllt sind, zu erheben. Paragraph 15, Bei Zollkontingenten ist, soweit die Abgaben nicht im Rahmen eines Zahlungsaufschubes eingehoben werden, bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz anzuwenden und eine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 190 Absatz eins, ZK zu erheben. Die Sicherheitsleistung ist in Höhe der Differenz zwischen den Abgaben, berechnet nach dem Kontingentzollsatz und den Abgaben, berechnet nach dem nächstgünstigeren Zollsatz, der außerhalb des Kontingents vorgesehen ist und für den die Voraussetzungen erfüllt sind, zu erheben.
Dokumentnummer
NOR12056822
Alte Dokumentnummer
N3199813231I