Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1104/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/1998Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16. Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kam und die vom Zollamt Suben in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Kommission zu übermitteln. Die Kontingentanträge sind vom Zollamt Suben in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung nicht später als am ersten Werktag nach dem Tag erfolgt ist, zu dem das Zollamt Suben die Erschöpfung des Zollkontingents den Zollämtern mitgeteilt hat. Der Umstand der Evidenznahme ist vom Zollamt Suben dem Zollamt jeweils bekanntzugeben und ist von diesem in der Zollanmeldung zu vermerken. Paragraph 16, Wird ein bereits erschöpftes Zollkontingent wieder eröffnet, sind Kontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kam und die vom Zollamt Suben in Evidenz genommen wurden, von Amts wegen vor der jeweiligen Ziehung an die Kommission zu übermitteln. Die Kontingentanträge sind vom Zollamt Suben in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung nicht später als am ersten Werktag nach dem Tag erfolgt ist, zu dem das Zollamt Suben die Erschöpfung des Zollkontingents den Zollämtern mitgeteilt hat. Der Umstand der Evidenznahme ist vom Zollamt Suben dem Zollamt jeweils bekanntzugeben und ist von diesem in der Zollanmeldung zu vermerken.
Dokumentnummer
NOR12056823
Alte Dokumentnummer
N3199813232I