Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1104/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 659/1994, in Kraft (vgl. § 24).Nr. 659 aus 1994,, in Kraft vergleiche Paragraph 24,).
Text
§ 18. Die Zollkontingente und Zollplafonds sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif angeführt. Ein Amtsexemplar ist in jeder Finanzlandesdirektion und jedem Zollamt aufgrund des von der Kommission im Wege des Zollamtes Suben bekanntgegebenen Standes über die Erschöpfung, Wiederanschreibung, Neueröffnung, rückwirkende Eröffnung, Ersetzung von Kontingenten bzw. über die Nichtanwendung von Zollplafonds zu aktualisieren. Zur Kundmachung dieses Standes ist der Österreichische Gebrauchszolltarif bei allen Finanzlandesdirektionen und Zollämtern während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sofern dieser Stand nicht durch Verordnungen festgelegt wird, ist diese Kundmachung rechtsverbindlich. Paragraph 18, Die Zollkontingente und Zollplafonds sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif angeführt. Ein Amtsexemplar ist in jeder Finanzlandesdirektion und jedem Zollamt aufgrund des von der Kommission im Wege des Zollamtes Suben bekanntgegebenen Standes über die Erschöpfung, Wiederanschreibung, Neueröffnung, rückwirkende Eröffnung, Ersetzung von Kontingenten bzw. über die Nichtanwendung von Zollplafonds zu aktualisieren. Zur Kundmachung dieses Standes ist der Österreichische Gebrauchszolltarif bei allen Finanzlandesdirektionen und Zollämtern während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sofern dieser Stand nicht durch Verordnungen festgelegt wird, ist diese Kundmachung rechtsverbindlich.
Dokumentnummer
NOR12054170
Alte Dokumentnummer
N3199443591J