Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1104/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2004Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
§ 18. (1) Bei Waren, die einer zolltariflichen Einfuhrüberwachung unterliegen, ist bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Zollanmeldung die laufende Nummer der Einfuhrüberwachung sowie die Menge der Ware in der durch Verordnung festgelegten Einheit anzugeben. Im Falle des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an das Zollamt Suben aufzunehmen.Paragraph 18, (1) Bei Waren, die einer zolltariflichen Einfuhrüberwachung unterliegen, ist bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Zollanmeldung die laufende Nummer der Einfuhrüberwachung sowie die Menge der Ware in der durch Verordnung festgelegten Einheit anzugeben. Im Falle des Artikels 76 Absatz eins, Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an das Zollamt Suben aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Zollanmeldung oder die Meldung ist - ausgenommen bei Zutreffen des Abs. 3 - in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen dem Zollamt Suben zu übermitteln (§ 12 Abs. 1 bis 3), wobei jedoch im Falle des Artikels 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK die Meldung stets am Tag der Anschreibung in der Buchführung oder in Ausnahmefällen bis 8 Uhr des Folgetages zu übermitteln ist.Die Zollanmeldung oder die Meldung ist - ausgenommen bei Zutreffen des Absatz 3, - in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen dem Zollamt Suben zu übermitteln (Paragraph 12, Absatz eins bis 3), wobei jedoch im Falle des Artikels 76 Absatz eins, Buchstabe c ZK die Meldung stets am Tag der Anschreibung in der Buchführung oder in Ausnahmefällen bis 8 Uhr des Folgetages zu übermitteln ist.
(3)Absatz 3,Die Meldung gemäß Abs. 2 hat bei automatisierten Zollanmeldungen im Normalverfahren zu unterbleiben. Gleichfalls zu unterbleiben hat die Meldung bei Anmeldungen gemäß Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK im Informatikverfahren, sofern die Anmeldung innerhalb der Frist erfolgt, die in der die jeweilige Einfuhrüberwachung betreffenden Verordnung festgelegt ist.Die Meldung gemäß Absatz 2, hat bei automatisierten Zollanmeldungen im Normalverfahren zu unterbleiben. Gleichfalls zu unterbleiben hat die Meldung bei Anmeldungen gemäß Artikel 76 Absatz eins, Buchstabe c ZK im Informatikverfahren, sofern die Anmeldung innerhalb der Frist erfolgt, die in der die jeweilige Einfuhrüberwachung betreffenden Verordnung festgelegt ist.
(4)Absatz 4,Das Zollamt Suben hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen in Evidenz zu nehmen und die jeweiligen Gesamtmengen zu den festgelegten Zeitpunkten der Kommission zu melden.
Dokumentnummer
NOR40021613