Rechtstracker.at

§ 18 ZollR-DV

Fassungen
01.09.2001 bis 30.04.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.09.200130.04.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2004
§ 1801.01.199831.08.2001 § → § BGBl. II Nr. 6/1998
§ 1801.01.199531.12.1997 BGBl. Nr. 1104/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2004

Abkürzung

ZollR-DV

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 18, (1) Bei Waren, die einer zolltariflichen Einfuhrüberwachung unterliegen, ist bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Zollanmeldung die laufende Nummer der Einfuhrüberwachung sowie die Menge der Ware in der durch Verordnung festgelegten Einheit anzugeben. Im Falle des Artikels 76 Absatz eins, Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an das Zollamt Suben aufzunehmen.

  1. Absatz 2,Die Zollanmeldung oder die Meldung ist - ausgenommen bei Zutreffen des Absatz 3, - in gleicher Weise wie jene mit Zollkontingent- oder Zollplafondanträgen dem Zollamt Suben zu übermitteln (Paragraph 12, Absatz eins bis 3), wobei jedoch im Falle des Artikels 76 Absatz eins, Buchstabe c ZK die Meldung stets am Tag der Anschreibung in der Buchführung oder in Ausnahmefällen bis 8 Uhr des Folgetages zu übermitteln ist.
  2. Absatz 3,Die Meldung gemäß Absatz 2, hat bei automatisierten Zollanmeldungen im Normalverfahren zu unterbleiben. Gleichfalls zu unterbleiben hat die Meldung bei Anmeldungen gemäß Artikel 76 Absatz eins, Buchstabe c ZK im Informatikverfahren, sofern die Anmeldung innerhalb der Frist erfolgt, die in der die jeweilige Einfuhrüberwachung betreffenden Verordnung festgelegt ist.
  3. Absatz 4,Das Zollamt Suben hat alle eingehenden Zollanmeldungen oder Meldungen in Evidenz zu nehmen und die jeweiligen Gesamtmengen zu den festgelegten Zeitpunkten der Kommission zu melden.

Gesetzesnummer

10004927

Dokumentnummer

NOR40021613