Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1995Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Beziehungen zu Drittländern
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission mitzuteilen:
Jede Konzessionserteilung gemäß § 4; wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen, die ausländische Kreditinstitute sind, die Konzession erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe zusätzlich anzugeben;Jede Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4,; wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen, die ausländische Kreditinstitute sind, die Konzession erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe zusätzlich anzugeben;
jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in Österreich zugelassenen Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstitutes wird;
Schwierigkeiten, auf die ein österreichisches Kreditinstitut bei der Niederlassung oder bei der Ausübung von Bankgeschäften in einem Drittland stößt;
jeden Entzug der Konzession gemäß § 6.jeden Entzug der Konzession gemäß Paragraph 6,
(2)Absatz 2,Faßt die Europäische Kommission einen Beschluß im Sinne des Art. 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG, so hat der Bundesminister für Finanzen seine Entscheidung überFaßt die Europäische Kommission einen Beschluß im Sinne des Artikel 9, Absatz 4, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG, so hat der Bundesminister für Finanzen seine Entscheidung über
zum Zeitpunkt des Beschlusses eingebrachte oder ab diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 undzum Zeitpunkt des Beschlusses eingebrachte oder ab diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph 4, und
zum Zeitpunkt des Beschlusses eingelangte Meldungen gemäß § 20 über den beabsichtigten Erwerb einer Beteiligung direkter oder indirekter Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen,zum Zeitpunkt des Beschlusses eingelangte Meldungen gemäß Paragraph 20, über den beabsichtigten Erwerb einer Beteiligung direkter oder indirekter Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen,
für einen Zeitraum von längstens drei Monaten ab dem Beschluß der Europäischen Kommission mit Bescheid auszusetzen. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG wird durch einen solchen Bescheid unterbrochen.für einen Zeitraum von längstens drei Monaten ab dem Beschluß der Europäischen Kommission mit Bescheid auszusetzen. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG wird durch einen solchen Bescheid unterbrochen.
(3)Absatz 3,Faßt der Rat der Europäischen Union einen Beschluß im Sinne von Art. 9 Abs. 4 dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG, so hat der Bundesminister für Finanzen die Fortführung der Aussetzung gemäß Abs. 2, gegebenenfalls für die im Beschluß des Rates enthaltene Frist, mit Bescheid zu verfügen.Faßt der Rat der Europäischen Union einen Beschluß im Sinne von Artikel 9, Absatz 4, dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG, so hat der Bundesminister für Finanzen die Fortführung der Aussetzung gemäß Absatz 2,, gegebenenfalls für die im Beschluß des Rates enthaltene Frist, mit Bescheid zu verfügen.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen finden keine Anwendung aufDie in Absatz 2 und 3 genannten Maßnahmen finden keine Anwendung auf
die Gründung von Tochterunternehmen durch in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Abs. 2 oder 3 ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute,die Gründung von Tochterunternehmen durch in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 2, oder 3 ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute,
Tochterunternehmen von Kreditinstituten gemäß Z 1 undTochterunternehmen von Kreditinstituten gemäß Ziffer eins, und
den Erwerb von Beteiligungen an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut durch ebensolche Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen.
(5)Absatz 5,Trifft die Europäische Kommission eine Feststellung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 89/646/EWG, so hat der Bundesminister für Finanzen der Europäischen Kommission auf deren Verlangen mitzuteilen:Trifft die Europäische Kommission eine Feststellung im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 89/646/EWG, so hat der Bundesminister für Finanzen der Europäischen Kommission auf deren Verlangen mitzuteilen:
jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittstaates unterliegt;
jede gemäß § 20 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut durch ein solches Unternehmen, dessen Tochterunternehmen das Kreditinstitut durch den Erwerb wurde.jede gemäß Paragraph 20, gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut durch ein solches Unternehmen, dessen Tochterunternehmen das Kreditinstitut durch den Erwerb wurde.
(6)Absatz 6,Zulassungen, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates entgegen einem Beschluß der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union im Sinne der Abs. 2 und 3 erteilt hat, berechtigen nicht zur Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß den §§ 9, 11 und 13.Zulassungen, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates entgegen einem Beschluß der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union im Sinne der Absatz 2 und 3 erteilt hat, berechtigen nicht zur Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß den Paragraphen 9, 11 und 13,
Schlagworte
Dienstleistungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12054278
alte Dokumentnummer
N3199544993J