Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Beziehungen zu Drittländern
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die FMA hat der Europäischen Kommission mitzuteilen:
Jede Konzessionserteilung gemäß § 4; wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen, die ausländische Kreditinstitute sind, die Konzession erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe zusätzlich anzugeben;Jede Konzessionserteilung gemäß Paragraph 4,; wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen, die ausländische Kreditinstitute sind, die Konzession erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe zusätzlich anzugeben;
jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in Österreich zugelassenen Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstitutes wird;
Schwierigkeiten, auf die ein österreichisches Kreditinstitut bei der Niederlassung oder bei der Ausübung von Bankgeschäften in einem Drittland stößt;
jeden Entzug der Konzession gemäß § 6.jeden Entzug der Konzession gemäß Paragraph 6,
(2)Absatz 2,Faßt die Europäische Kommission einen Beschluß im Sinne des Art. 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne von Art. 7 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA ihre Entscheidung überFaßt die Europäische Kommission einen Beschluß im Sinne des Artikel 9, Absatz 4, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne von Artikel 7, Absatz 5, zweiter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA ihre Entscheidung über
zum Zeitpunkt des Beschlusses eingebrachte oder ab diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 undzum Zeitpunkt des Beschlusses eingebrachte oder ab diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph 4, und
zum Zeitpunkt des Beschlusses eingelangte Meldungen gemäß § 20 über den beabsichtigten Erwerb einer Beteiligung direkter oder indirekter Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen,zum Zeitpunkt des Beschlusses eingelangte Meldungen gemäß Paragraph 20, über den beabsichtigten Erwerb einer Beteiligung direkter oder indirekter Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen,
für einen Zeitraum von längstens drei Monaten ab dem Beschluß der Europäischen Kommission mit Bescheid auszusetzen. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG wird durch einen solchen Bescheid unterbrochen.für einen Zeitraum von längstens drei Monaten ab dem Beschluß der Europäischen Kommission mit Bescheid auszusetzen. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG wird durch einen solchen Bescheid unterbrochen.
(3)Absatz 3,Faßt der Rat der Europäischen Union einen Beschluß im Sinne von Art. 9 Abs. 4 dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne von Art. 7 Abs. 5 dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA die Fortführung der Aussetzung gemäß Abs. 2, gegebenenfalls für die im Beschluß des Rates enthaltene Frist, mit Bescheid zu verfügen.Faßt der Rat der Europäischen Union einen Beschluß im Sinne von Artikel 9, Absatz 4, dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne von Artikel 7, Absatz 5, dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA die Fortführung der Aussetzung gemäß Absatz 2,, gegebenenfalls für die im Beschluß des Rates enthaltene Frist, mit Bescheid zu verfügen.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 2 und 3 genannten Maßnahmen finden keine Anwendung aufDie in Absatz 2 und 3 genannten Maßnahmen finden keine Anwendung auf
die Gründung von Tochterunternehmen durch in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Abs. 2 oder 3 ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG sowie ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG,die Gründung von Tochterunternehmen durch in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Beschlusses gemäß Absatz 2, oder 3 ordnungsgemäß zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG sowie ordnungsgemäß zugelassene Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG,
Tochterunternehmen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Z 1 undTochterunternehmen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Ziffer eins, und
den Erwerb von Beteiligungen an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ebensolche Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen sowie an einer ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG durch ebensolche Wertpapierfirmen und deren Tochterunternehmen.den Erwerb von Beteiligungen an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ebensolche Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen sowie an einer ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG durch ebensolche Wertpapierfirmen und deren Tochterunternehmen.
(5)Absatz 5,Trifft die Europäische Kommission eine Feststellung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne des Art. 7 Abs. 5 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA der Europäischen Kommission auf deren Verlangen mitzuteilen:Trifft die Europäische Kommission eine Feststellung im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, oder 4 der Richtlinie 89/646/EWG oder im Sinne des Artikel 7, Absatz 5, zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 93/22/EWG, so hat die FMA der Europäischen Kommission auf deren Verlangen mitzuteilen:
jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittstaates unterliegt;
jede gemäß § 20 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligungjede gemäß Paragraph 20, gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung
an einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Z 1, dessen Tochterunternehmen dieses Kreditinstitut durch den Erwerb würde undan einem in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Ziffer eins,, dessen Tochterunternehmen dieses Kreditinstitut durch den Erwerb würde und
an einer in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Z 1, dessen Tochterunternehmen diese Wertpapierfirma durch den Erwerb würde.an einer in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirma im Sinne von Artikel eins, Ziffer 2, der Richtlinie 93/22/EWG durch ein Mutterunternehmen gemäß Ziffer eins,, dessen Tochterunternehmen diese Wertpapierfirma durch den Erwerb würde.
(6)Absatz 6,Zulassungen, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates entgegen einem Beschluß der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union im Sinne der Abs. 2 und 3 erteilt hat, berechtigen nicht zur Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß den §§ 9, 11 und 13.Zulassungen, die die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates entgegen einem Beschluß der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union im Sinne der Absatz 2 und 3 erteilt hat, berechtigen nicht zur Ausübung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß den Paragraphen 9, 11 und 13,
Schlagworte
Dienstleistungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR40020543