Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1995Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben gemäß Artikel 91 der in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Verordnung sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen:Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben gemäß Artikel 91 der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Verordnung sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen:
Waren der Position 2207 und der Unterpositionen 2208 90 91 und 2208 90 99 der Kombinierten Nomenklatur,
Tabakwaren gemäß § 2 des Tabaksteuergesetzes 1995.Tabakwaren gemäß Paragraph 2, des Tabaksteuergesetzes 1995.
(2)Absatz 2,Für die nachstehend genannten Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für Warenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt beschränkt:
für Getränke der Unterpositionen 2204 21 90, 2204 29 90, 2205 10 90 und 2205 90 90 der Kombinierten Nomenklatur sowie alkoholische Zubereitungen und Getränke der Unterpositionen 2208 10 00 bis 2208 90 79 der Kombinierten Nomenklatur auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,1 l; die Gesamtmenge darf 1 l nicht übersteigen. Verschlußbrennereien, die Weindestillat aus Brennwein herstellen, dürfen jedoch Brennwein bis zu einer Menge von 2 l verbrauchsteuerfrei einführen;
für nicht von Z 1 erfaßte Getränke der Positionen 2204 und 2205 sowie der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,5 l;für nicht von Ziffer eins, erfaßte Getränke der Positionen 2204 und 2205 sowie der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,5 l;
für Mineralöl auf Mengen bis zu insgesamt 10 l.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020
Dokumentnummer
NOR12054357
alte Dokumentnummer
N3199545241J