Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1995 bis 27.05.2020 — BGBl. Nr. 3/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute28.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 232/2020
§ 201.01.199527.05.2020 BGBl. Nr. 3/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 3/1995

Außerkrafttretensdatum

27.05.2020danach: BGBl. II Nr. 232/2020

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben gemäß Artikel 91 der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Verordnung sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Waren der Position 2207 und der Unterpositionen 2208 90 91 und 2208 90 99 der Kombinierten Nomenklatur,
    2. Ziffer 2
      Tabakwaren gemäß Paragraph 2, des Tabaksteuergesetzes 1995.
  2. Absatz 2,Für die nachstehend genannten Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für Warenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt beschränkt:
    1. Ziffer eins
      für Getränke der Unterpositionen 2204 21 90, 2204 29 90, 2205 10 90 und 2205 90 90 der Kombinierten Nomenklatur sowie alkoholische Zubereitungen und Getränke der Unterpositionen 2208 10 00 bis 2208 90 79 der Kombinierten Nomenklatur auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,1 l; die Gesamtmenge darf 1 l nicht übersteigen. Verschlußbrennereien, die Weindestillat aus Brennwein herstellen, dürfen jedoch Brennwein bis zu einer Menge von 2 l verbrauchsteuerfrei einführen;
    2. Ziffer 2
      für nicht von Ziffer eins, erfaßte Getränke der Positionen 2204 und 2205 sowie der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,5 l;
    3. Ziffer 3
      für Mineralöl auf Mengen bis zu insgesamt 10 l.

Schlagworte

Warenprobe

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Gesetzesnummer

10004946

Dokumentnummer

NOR12054357

alte Dokumentnummer

N3199545241J