Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 28.05.2020 — BGBl. II Nr. 232/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute28.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 232/2020
§ 201.01.199527.05.2020 BGBl. Nr. 3/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.05.2020BGBl. II Nr. 232/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei der Einfuhr von Warenmustern oder -proben gemäß Artikel 86, der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Verordnung sind von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Waren der Position 2207 und der Unterpositionen 2208 90 91 und 2208 90 99 der Kombinierten Nomenklatur,
    2. Ziffer 2
      Tabakwaren gemäß Paragraph 2, des Tabaksteuergesetzes 1995.
  2. Absatz 2,Für die nachstehend genannten Waren ist die Verbrauchsteuerbefreiung für Warenmuster oder -proben mengenmäßig wie folgt beschränkt:
    1. Ziffer eins
      für nicht von Absatz eins, Ziffer eins, umfasste Zubereitungen und Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol., die von den Positionen 2204, 2205, 2206 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur umfasst sind, auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,1 l; die Gesamtmenge darf 1 l nicht übersteigen. Verschlussbrennereien, die Weindestillat aus Brennwein herstellen, dürfen jedoch Brennwein bis zu einer Menge von 2 l verbrauchsteuerfrei einführen;
    2. Ziffer 2
      für nicht von Ziffer eins, erfaßte Getränke der Positionen 2204 und 2205 sowie der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur auf solche in Behältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 0,5 l;
    3. Ziffer 3
      für Mineralöl auf Mengen bis zu insgesamt 10 l.

Schlagworte

Warenprobe

Im RIS seit

28.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Gesetzesnummer

10004946

Dokumentnummer

NOR40223479