Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet
für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,
für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die im Steuergebiet auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen verwendet worden sind,
für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)
(2)Absatz 2,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Steuerlagers,
im übrigen derjenige, für dessen Rechnung die Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet wurden.
(3)Absatz 3,Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5, 6 und 10, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 10, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
(4)Absatz 4,Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6 oder 10 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie im Falle des § 4 Abs. 1 Z 5 auf Antrag des Lieferanten und in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 6 oder 10 auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten.Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 10 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie im Falle des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, auf Antrag des Lieferanten und in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, oder 10 auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten.
(5)Absatz 5,Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet,
in den Fällen des Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 5 dem Hauptzollamt Wien,in den Fällen des Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, dem Hauptzollamt Wien,
in den übrigen Fällen dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.
(6)Absatz 6,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Schlagworte
Geschäftssitz, Erstattungsantrag
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
NOR12054480
Alte Dokumentnummer
N3199547810J