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§ 5 MinStG 2022

Fassungen
01.09.1996 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 427/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 427/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung im Steuergebiet

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die entrichtete Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet
    1. Ziffer eins
      für nachweislich im Steuergebiet versteuertes, nicht gebrauchtes Mineralöl, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist,
    2. Ziffer 2
      für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nachweislich auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen im Steuergebiet verwendet worden sind,
    3. Ziffer 3
      für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten.
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)
  2. Absatz 2,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, der Inhaber des Steuerlagers,
    2. Ziffer 2
      im übrigen derjenige, für dessen Rechnung die Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet wurden.
  3. Absatz 3,Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 9, auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.
  4. Absatz 4,Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, erster Fall, Ziffer 6 und 9 auf Antrag des Verwenders und in den weiteren Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, auf Antrag des Lieferanten zu erstatten oder zu vergüten.
  5. Absatz 5,Die Erstattung oder Vergütung der Mineralölsteuer obliegt
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, dem Hauptzollamt Wien,
    3. Ziffer 3
      in den übrigen Fällen dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb oder der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen, dem Hauptzollamt Innsbruck.
  6. Absatz 6,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme oder die Verwendung des Mineralöls, Kraftstoffs oder Heizstoffs folgenden Kalenderjahres zu stellen.

Schlagworte

Geschäftssitz, Erstattungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12055266

Alte Dokumentnummer

N3199657140J