(4)Absatz 4,Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach § 4 Abs. 1 Z 5, 6 oder 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. a erster Fall, Z 6 und 9 auf Antrag des Verwenders und in den weiteren Fällen des § 4 Abs. 1 Z 5 auf Antrag des Lieferanten zu erstatten oder zu vergüten.Wurde für Mineralöle, Kraftstoffe oder Heizstoffe, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, 6, oder 9 steuerfrei sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, erster Fall, Ziffer 6 und 9 auf Antrag des Verwenders und in den weiteren Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, auf Antrag des Lieferanten zu erstatten oder zu vergüten.