Rechtstracker.at

§ 12 MinStG 2022

Fassungen
01.05.1995 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 297/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1201.10.201730.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 117/2016
§ 1201.01.200130.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1201.05.199531.12.2000 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 1201.01.199530.04.1995 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 297/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

4. Verfahren der Steuerbefreiung

Freischein, Ausstellung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wer Mineralöl der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, bezeichneten Art zu einem im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).
  2. Absatz 2,Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Absatz 3,) vorliegt.
  3. Absatz 3,Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Mineralöls durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12054485

Alte Dokumentnummer

N3199547815J