Rechtstracker.at

§ 12 MinStG 2022

Fassungen
01.10.2017 bis 30.06.2020 — BGBl. I Nr. 117/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1201.10.201730.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 117/2016
§ 1201.01.200130.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 1201.05.199531.12.2000 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 1201.01.199530.04.1995 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2017BGBl. I Nr. 117/2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

4. Verfahren der Steuerbefreiung

Freischein, Ausstellung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wer Mineralöl
    1. Ziffer eins
      der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Art oder
    2. Ziffer 2
      der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, bezeichneten Art zu einem im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagers
    steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein).
  2. Absatz 2,Freischeine sind auf Antrag des Inhabers des Betriebes, in dem das Mineralöl verwendet werden soll (Verwendungsbetrieb) oder eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auszustellen, wenn kein Ausschließungsgrund (Absatz 3,) vorliegt.
  3. Absatz 3,Freischeine dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Mineralöls durch Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes nicht gesichert werden kann oder nur durch umfangreiche oder zeitraubende Maßnahmen gesichert werden könnte.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Ausstellung des Freischeins ist in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Verwendungsbetrieb befindet, in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Verwenders befindet, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien. Im Einzelfall (Einzelfreischein) ist das Zollamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Betankung erfolgen soll. Der Antrag muss alle Angaben über die für die Ausstellung des Freischeins erforderlichen Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Mineralöl im Betrieb bzw. die Beschreibung der gewerbsmäßigen Luftfahrt-Dienstleistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Falle der Ausstellung eines Einzelfreischeins kann das Zollamt auf die Aufnahme eines Befundprotokolls verzichten.

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40190042