Rechtstracker.at

§ 24 MinStG 2022

Fassungen
01.05.1995 bis 31.05.1996 — BGBl. Nr. 297/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 2401.07.200730.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
§ 2401.01.200230.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 2401.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 2401.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 2401.06.199631.08.1996 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 2401.05.199531.05.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 2401.01.199530.04.1995 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 297/1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Nachversteuerung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Mineralöle und Kraftstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck bestimmt waren, dürfen ohne vorherige Anzeige bei dem in Absatz 3, angeführten Zollamt zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Die wissentliche Weitergabe zu einem solchen Zweck gilt als Verwendung.
  2. Absatz 2,Wer im Absatz eins, bezeichnete Mineralöle oder Kraftstoffe verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Hauptzollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
  3. Absatz 3,In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattfinden soll, angezeigt wurde (Absatz eins,), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen des Paragraph 23, Absatz eins und 4 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten (Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Absatz 2, sinngemäß. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12054488

Alte Dokumentnummer

N3199547818J