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§ 24 MinStG 2022

Fassungen
01.01.2001 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 2401.07.200730.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
§ 2401.01.200230.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 2401.01.200131.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 2401.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 2401.06.199631.08.1996 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 2401.05.199531.05.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 2401.01.199530.04.1995 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Nachversteuerung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe, für die die Mineralölsteuer zu einem niedrigeren Steuersatz entrichtet wurde, weil sie für einen bestimmten Zweck vorgesehen waren, dürfen ohne vorherige Anzeige bei dem im Absatz 3, angeführten Zollamt zu keinem Zweck verwendet werden, für welchen die Anwendung eines höheren Steuersatzes vorgesehen ist. Die wissentliche Weitergabe zu einem solchen Zweck gilt als Verwendung.
  2. Absatz 2,Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe der im Absatz eins, bezeichneten Art verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Zollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Zollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
  3. Absatz 3,In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Zollamt, in dessen Bereich diese stattfinden soll, angezeigt wurde (Absatz eins,), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen des Paragraph 23, Absatz eins, 2 und 5 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten (Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Absatz 2, sinngemäß. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralöl-, Kraftstoff- oder Heizstoffmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
  4. Absatz 4,Wer Mineralöl der im Paragraph 2, Absatz 5 und im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Art gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, auf Grund eines Freischeines unversteuert bezieht und zu anderen Zwecken als zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet, hat für jene Mineralölmengen, die nicht auf die Erzeugung elektrischer Energie entfallen, die Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Wird das Mineralöl zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage (Paragraph 8, Absatz 2,) verwendet, ist auf Antrag des zur Nachversteuerung Verpflichteten anstelle dieser Nachversteuerung für die gesamte zum Betrieb der Gesamtenergieanlage verwendete Flüssiggas- oder Heizölmenge die Mineralölsteuer zu entrichten, wobei in diesem Fall die Mineralölsteuer für 1 000 kg Flüssiggase 200 S und für 1 000 kg Heizöle 200 S beträgt. Die Mineralölsteuer ist innerhalb der Fristen des Paragraph 23, Absatz eins und 5 selbst zu berechnen, bei dem im Paragraph 12, Absatz 4, angeführten Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten.

Schlagworte

Mineralölmenge, Kraftstoffmenge, Flüssiggasmenge

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40014014