Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 516/1995BGBl.Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 516/1995
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Text
Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe
§ 92.Paragraph 92,
Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.
Schlagworte
Treibstoff, Wasserfahrzeug, Schmierstoff
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2010
Dokumentnummer
NOR12054561
Alte Dokumentnummer
N3199549621J